Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Hutter - Sägewerk GmbH und Hutter - Holzindustrie GmbH, 5582 St. Michael im Lungau.
 
Präambel:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse des Hutter Sägewerk GmbH (im Folgenden HS abgekürzt), sofern nicht anderes vereinbart wurde. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB abgekürzt). Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn die HS diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen der HS stellen keine Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dar. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung (Verkauf) von Produkten des HS.

  1. Allgemeines
    1. Diese AGB der HS sind Bestandteil aller Angebote und Verträge für gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindungen.
    2. Die AGB richten sich hauptsächlich an Unternehmen gemäß dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB).
    3. Alle Personen bezogene Daten werden vertraulich behandelt und entsprechend den Anforderungen des Datenschutzgesetzes verwendet.
  2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsbestätigung
    1. Sämtliche Angebote der HS sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Die HS ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen. Das letzte Angebot hebt alle voran gegangenen Angebote auf.
    2. Bestellungen erfolgen schriftlich per Telefax, e-Mail oder mündlich per Telefon an die von der HS zuletzt bekannt gegebene Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. Der Besteller ist für die Dauer von zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Verträge kommen durch die nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung des HS oder durch entsprechende Lieferung zustande. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Besteller in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen der HS. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- oder Maserungsabweichungen werden vorbehalten. Derartige materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Holz ist ein Naturprodukt. Natürliche und witterungsbedingte Materialeigenschaften der verwendeten Materialien wie: Wärmedehnungen, Quellen, Schwinden, Rissbildung, und dgl. begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
    3. Für richtige Maß-, Bausubstanzangaben und die ausreichende Standsicherheit der baulichen Substanz haftet der Auftraggeber und trägt allfällige Mehrkosten. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der bestellten Ware auf seine angedachte Verwendung zu prüfen, um eine sachgemäße Verwendung der Produkte sicher zu stellen.
    4. Für die Bestätigung des Auftrages wird eine Auftragsbetätigung in schriftlicher Form von der HS übermittelt. Diese Bestätigung ist für den Käufer bindend.
  3. Preise
    1. Die angegeben Preise sind für das jeweilige Angebot gültig und für die HS bindend.
    2. Die HS behält sich das Recht vor, Preise zu erhöhen, wenn 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages eine Erhöhung von Preisfaktoren eingetreten ist. Besonders zu berücksichtigen gilt dabei die Preisschwankung im Rundholzbereich (Weitere den Preis beinflussende Faktoren, wie Steigerung der Lohnkosten, Erhöhung der Lager- und Materialkosten etc.).
    3. Alle Preise verstehen sich ab Werk exklusive MwSt. sofern es in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart bzw. vermerkt wurde. Innerhalb der europäischen Union hat der Käufer seine UID Nummer bekannt zu geben. Bei einer nicht fälligen Umsatzsteuer bei einer Lieferung, sind die ordnungsgemäßen Nachweise diesbezüglich einzubringen.
    4. Bei Vereinbarung der Zustellung durch die HS, hat der Käufer, wenn von ihm gewünscht, die Kosten der Transportversicherung zu bezahlen, wobei er auch für das Abladen und Vertragen Sorge zu tragen hat. Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.
    5. Alle Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Bei Änderung der Kosten bis zur Lieferung ist die HS berechtigt, die Preise entsprechend zu adaptieren.
    6. Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst bei Durchführung des Auftrages auftreten, werden gesondert vergütet. Eine besondere Mitteilung an den Käufer ist nicht notwendig.
  4. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlungsbedingungen sind gemäß der Auftragsbestätigung einzuhalten und diesen ist fristgerecht Folge zu leisten. Die allgemeinen Fristen belaufen sich auf 30 Tage Netto. Die Rechnungslegung erfolgt am Tag des Versands bzw. der Abholung der Ware.
    2. Sonderkonditionen und Skonti können individuell vereinbart werden. Ein vereinbarter Skontoabzug wird bei eingehaltener Frist anerkannt.
    3. Scheck- oder Wechselbezahlung kann nach besonderer Vereinbarung durchgeführt werden.
    4. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich die HS vor. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für die HS nicht.
    5. Bei Zahlungsverzug berechnet die HS die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank.
    6. Generell bei Zahlungsverzug des Käufers, sieht sich die HS dazu veranlasst, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und auf sofortige Barzahlung bestanden werden.
    7. Sämtliche Forderungen werden in jedem Fall fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät.
    8. Der Käufer ist nicht berechtigt mit seinen Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
    9. Wenn mit einem befugten Vertreter oder Bevollmächtigten der HS keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist, sind Warenlieferungen binnen Wochenfrist laut Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    10. Bei Teilleistungen sind Teilzahlungen zu vereinbaren, die nach Erhalt der Teilrechnung ohne Abzug binnen Wochenfrist zu entrichten sind.
  5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Rücktrittsrecht
    1. Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist bei Lieferung ab Werk das Werk der HS. Die HS hat dem Besteller die Waren als abholbereit zu melden.
    2. Die Lieferfristen und -termine der HS ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung der HS. Diese Lieferfristen und -termine sind annähernd; Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung der HS; Liefertermine verstehen sich – je nach Vereinbarung – ab Werk, frei Haus oder ab Übergabe an den Transporteur. Die HS ist berechtigt, Lieferfristen und -termine aus den Gründen des Punktes 5e bzw. 5f sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten der HS herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Die HS teilt dem Besteller eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest eine Woche vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
    3. Die Lieferung ist fristgerecht, wenn die Ware bei Lieferung ab Werk zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist vom HS in seinem Werk zur Abholung bereit gestellt wird; wenn die Ware bei Lieferung frei Haus zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist bei der vom Besteller angegebenen Zustelladresse zugestellt bzw. wenn die Ware bei Versand, zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist dem Transporteur übergeben wird.
    4. Die HS ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen. Die HS ist zur Überlieferung bis zu 10 % des Warenwerts pro Bestellung berechtigt.
    5. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl etc.) oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der HS liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller haftet die HS nicht.
    6. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der HS liegen, die Leistung verhindert werden, so ist die HS berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.
    7. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den in Punkt 5e bzw. 5f genannten Gründen haftet die HS, sofern sie zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
    8. Unmöglichkeit der Leistung insbesondere aus Gründen der Punkte 5e und 5f berechtigt den Besteller, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Besteller bei Verzug der HS berechtigt, unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Besteller allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.
    9. Ab Übergabe am Lieferort gemäß Punkt 5a und 5b trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Wurden dem Besteller – bei Lieferung ab Werk – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  6. Gefahrenübergang und Versand
    1. Wie in Punkt 3c erwähnt erfolgt die Lieferung ab Werk, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Übergabe der Ware an eine Spedition
    2. Wurde Lieferung frei Haus vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs die vom Besteller angegebene Zustelladresse. Wurde Versand vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich um eine verkehrsübliche oder zwischen der HS und Besteller vereinbarte Versendungsart handelt.
    3. Die Lieferung ist fristgerecht, wenn die Ware bei Lieferung ab Werk zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist im Werk der HS zur Abholung bereit gestellt wird; wenn die Ware bei Lieferung frei Haus zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist bei der vom Besteller angegebenen Zustelladresse zugestellt bzw. wenn die Ware bei Versand, zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist dem Transporteur übergeben wird.
    4. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl etc.) oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der HS liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller haftet die HS nicht.
    5. Ab Übergabe am Lieferort trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Wurden dem Besteller – bei Lieferung ab Werk – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  7. Verpackung und Transport
    1. Die Einhaltung vereinbarter Zustell- bzw. Versandtermine setzt die rechtzeitige Klärung aller für die Zustellung bzw. den Versand relevanten technischen Details (Abmessungen, Material, Qualität, Menge etc.) voraus.
    2. Die HS verpackt die Ware nach eigenem Ermessen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Spezielle Verpackungen stellt die HS gesondert in Rechnung.
    3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und auf Rechnung des Bestellers abgeschlossen.
  8. Gewährleistung
    Holz ist ein ökologischer und natürlich gewachsener Baustoff, der je nach Holzart unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale besitzt. Naturgegeben sind Merkmale, die Holz für verschiedene Verwendungszwecke einsetzbar macht. Der Besteller hat diese besonderen Eigenschaften in Bezug auf (Bau)physik, Biologie und Chemie zu berücksichtigen und die Verwendung für den Einsatz von Holz sinnvoll und gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuschätzen. Bei nicht ausreichender Kenntnis tut der Besteller gut daran, sich fachgerechten Rat einzuholen.
    1. Sind Mängel an der Ware offenkundig und werden sie vom Besteller bei Übergabe nicht geltend gemacht, so wird die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen.
    2. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der HS und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.
    3. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
    4. Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich auf etwaige Mängel zu kontrollieren und zu untersuchen. Anfallende Mängel sind fotografisch festzuhalten und an die HS zu übermitteln. Preisminderungen sind auszuschließen. Aufgrund der Eigenschaften von Holz, das ein natürlich gewachsener Baustoff ist, sind Abweichungen in Farbe und Maserung möglich, dies kann aber nicht als Mangel geltend gemacht werden.
    5. Im Falle eines Mangels, hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung, sofern dies mit der Technik, Produktion und Geschäftsführung der HS vereinbart wurde. Eine Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn die Zahlungsverpflichtung des Bestellers nicht dem Umfang der mangelfrei erbrachten Leistung entspricht.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum der HS.
    2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der HS gestattet.
    3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Vorbehaltskäufer seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag schon jetzt an die HS ab. Der Besteller verpflichtet sich, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung noch vor Vertragsabschluss zu informieren. Zahlungen, die der Besteller von seinem Abnehmer erhält sind unverzüglich an die HS weiterzuleiten.
    4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw. Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt die HS Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der Besteller gilt in diesem Fall als Verwahrer.
    5. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Besteller verpflichtet sich, den Verkäufer auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Besteller hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des HS an der Ware hinzuweisen.
    6. Gelieferte Waren bleiben solange im Eigentum der HS, bis der Käufer seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
    7. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seiner Schulden anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  10. Haftung
    1. Die HS haftet für einen dem Besteller entstandenen Schaden – sofern es sich nicht um einen Personenschaden handelt – nur insoweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
    2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird, soweit der HS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, ausgeschlossen.
    3. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernimmt die HS keinerlei Haftung. Weiters wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, nicht gehaftet.
    4. Die Haftung der HS und seiner Vorlieferanten für Mangelfolgeschäden besteht nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
    5. Für die Verletzung einer Warnpflicht gem. § 1168 a ABGB haftet die HS nur insoweit, als das ihr grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
    1. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
    2. Erfüllungsort ist die Hutter Sägewerk GmbH 5582 St. Michael im Lungau, Hutterstraße 72. Als Gerichtsstand wird Landesgericht Salzburg-FN:33434v vereinbart.
  12. Geltungsbereich der AGB für Verbraucher gem. § 1 Konsumentenschutzgesetz:
    1. Die gelegten Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt; dennoch wird keine Gewähr für ihre Richtigkeit gegeben.
    2. Eine Auftragsbestätigung hat innerhalb von vierzehn Tagen ab Erteilung des Auftrages zu erfolgen.
    3. Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen; bei Abzahlungsgeschäften gilt darüber hinaus § 23 KSchG.
  13. Sonstige Bestimmungen
    1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.
    2. Die HS ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
    3. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder e-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Besteller bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
    4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen der HS und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
    5. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformgebot. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass von der HS eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitäts- zusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.
    6. Die HS ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die HS hat den Besteller über diese Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Zeitpunkt der Änderung zumindest einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt zu informieren. Die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt in Kraft, sofern der Besteller der Änderung nicht innerhalb eines Monats ab Information widerspricht. Dabei hat die HS den Besteller bei Beginn dieser Monatsfrist auf die Bedeutung eines Stillschweigens als Zustimmung zu der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hinzuweisen.

 
Stand: 10.2020